Whistleblowing

Whistleblower

Whistleblower:innen (Hinweisgeber:innen) sind in einer offenen Gesellschaft wichtig, um auf Missstände hinzuweisen. Solche Hinweisgeber:innen sollen vor negativen Konsequenzen bewahrt werden. Deshalb wurde die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz dieser Personen geschaffen. Diese Richtlinie muss bis spätestens 17. Dezember 2021 auch in österreichisches Recht umgesetzt werden.

Link: EU-Richtlinie 2019/1937 im Amtsblatt der Europäischen Union

Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Behörden und Gemeinden ab 10.000 Einwohner:innen müssen künftig interne Meldekanäle schaffen, die Whistleblower:innen zum anonymen Melden von Missständen zur Verfügung stehen.

Obwohl Whistleblower-Meldungen auch über einen Briefkasten oder auf dem Postweg eingebracht werden können, scheint es doch effizienter zu sein, für diesen Zweck in Zukunft digitale Plattformen einzusetzen. Diese Programme ermöglichen es betroffenen Unternehmen oder Gemeinden, mithilfe eindeutiger Meldungs-Codes Rückfragen an Hinweisgeber:innen zu stellen, ohne das Grundprinzip der Anonymität zu verletzen.


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