E-Zustellung

e-mail

Am 1.1.2020 trat das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E-Government-Gesetz in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden müssen die elektronische Zustellung an Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ermöglichen.

Per Gesetz sind zwar nur Bundesbehörden – bzw. die Gemeinden in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung – verpflichtet, die elektronische Zustellung von Schriftstücken zu ermöglichen, aber die Erwartungshaltung der Verwaltungskunden betrifft auch zunehmend andere Behörden. Länder und Gemeinden haben hier die Chance, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie die elektronische Kommunikation in allen Verwaltungsbereichen ermöglichen.

Um dieser neuen Entwicklung Rechnung zu tragen, sind lediglich drei Maßnahmen notwendig. Die gemdat bietet in allen drei Fällen eine effektive Lösung bzw. Hilfestellung. Nachzulesen auf Seite 8 der aktuellen gemdat News.

03.01.2020